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erufsordnung für Lerntherapeut:innen

Berufsordnung als ethische Grundlage

Eine Berufsordnung enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen eines meist frei ausgeübten Berufs. Zu den Träger:innen eines freien Berufs gehören auch die Lerntherapeut:innen. Ziel der von der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes für Lerntherapeut:innen (BLT e.V.) im Mai 2020 verabschiedeten Berufsordnung ist eine bundesweit möglichst einheitliche Entwicklung des Berufsrechts.

Die Berufsordnung regelt die für jede einzelne Lerntherapeut:in geltenden Pflichten gegenüber Patienten, Berufskollegen, Kostenträgern und Verbänden. Die Berufsordnung der Lerntherapeut:innen enthält unter anderem Bestimmungen zu:

  • Pflichten im Rahmen der Berufsausübung
  • Schweigepflicht
  • Aufklärung
  • Dokumentation
  • Fortbildung
  • Haftung
  • Werbung
  • Gemeinsamer Berufsausübung
  • Wahrung der therapeutischen Unabhängigkeit.

Damit setzt die Berufsordnung auch die Standards, auf deren Grundlage ein Berufsbild entwickelt wurde und kontinuierlich weiterentwickelt wird. Der Berufsverband trägt für die Einhaltung der Berufspflichten Sorge, bearbeitet Beschwerden über Lerntherapeut:innen und überprüft, ob deren Verhalten im Einklang mit dem Berufsrecht steht. Zukünftig soll der Berufsverband dazu auch eine einrichtungsexterne Beschwerdestelle nach § 45 SGB VIII anbieten.

202406_Berufsordnung_Lerntherapeutinnen

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Berufsordnung für Lerntherapeut*innen
Präambel

Der Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V. (BLT) ist die berufsständische Interessen-vertretung aller qualifizierten Lerntherapeut*innen in Deutschland. Er ist der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Profession der Lerntherapeut*innen in der Praxis verpflichtet und sorgt durch Beratung, Service, Wissens¬vermittlung, Interessenvertretung sowie politische Lobbyarbeit für eine tragfähige Zukunft der Lerntherapie.
An sein Handeln stellt der BLT hohe Anforderungen. Er zeichnet sich durch Transparenz und Authentizität in seinem Handeln aus, setzt sich aktiv für die Belange der Profession ein, be-schreitet innovative Wege und entwickelt Konzepte, um dem Ziel der Förderung der Profes-sion gerecht zu werden. Er sieht sich als Partner von Politik, Verwaltung, Schul- und Ge-sundheitswesen und Gesellschaft und strebt eine interprofessionelle, partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren an.
Um Synergien zu nutzen und Stärken auszubauen, unterstützt der BLT die von ihm vertretene Berufsgruppe bei der gewissenhaften Berufsausübung und der Ausrichtung ihres Handelns nach den Geboten der Ethik und Menschlichkeit. Für Lerntherapeut*innen steht der Mensch im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Sie achten die Würde jedes Einzelnen unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Nationalität, Behinderung, Weltanschauung, sexueller oder religiöser Orientierung.

Zusammenarbeit

Zu den Aufgaben der Lerntherapeut*innen gehört es, die lerntherapeutischen Ziele und deren methodische Verfolgung im gesamten Hilfeplan zu bestimmen und zu vertreten, Informa-tionen einzuholen und zu geben. Sie arbeiten mit anderen Teammitgliedern, den Klient*innen und deren Angehörigen sowie sonstigen Interessenpartner*innen in regionaler Kooperation zusammen. Zu ihren Kompetenzen gehören die Artikulation und Vertretung des lernthera-peutischen Standpunktes gegenüber Dritten und die Fähigkeit zur zielgerichteten Kommuni-kation.
Die Zusammenarbeit unter Lerntherapeut*innen und von Lerntherapeut*innen mit anderen Therapeut*innen ist ausschließlich von therapeutischen Überlegungen geprägt. Den Lern-therapeut*innen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Klient*innen ein Entgelt entgegen zu nehmen, andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren.
Lerntherapeut*innen als Angehörige eines freien Berufes steht es frei, sich mit anderen An-gehörigen therapeutischer Berufe als Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder Partnerschaftsgesellschaft oder in anderer gesellschaftlicher Bindung (Kapital-gesellschaft) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Lerntherapeut*innen stellen dabei sicher, dass sie auch in der wirtschaftlichen Verbindung zu ihren Partnern oder Mitgesellschaftern zu jedem Zeitpunkt ihre therapeutische Unabhängigkeit wahren können.

Ausbildung

Der Berufsverband ist der Zusammenschluss qualifizierter Lerntherapeut*innen. Diese verfü-gen über eine wissenschaftliche und einschlägige Ausbildung in Theorie und Praxis, die im Regelfall durch von Fachverbänden der Lerntherapeut*innen anerkannte Abschlüsse von Bildungsträgern nachgewiesen werden. Die Aufnahme in den Berufsverband setzt den Ab-schluss von Studium, Zusatzausbildung und Praxiserfahrung voraus:
1. Grundlage ist ein in Deutschland anerkannter Hochschul-Abschluss in einer einschlägigen (z.B. therapeutischen, pädagogischen, medizinischen, psychologischen oder sozialwis-senschaftlichen) Disziplin.
2. Ergänzt wird das Hochschulstudium durch eine von Fachverbänden der Lernthera-peut*innen anerkannte Theorie-Zusatzausbildung in den Feldern der Dyslexie- und/oder der Dyskalkulie-Therapie.
3. Dazu gehört, dass Lerntherapeut*innen Praxiserfahrung erwerben, z.B. in anerkannten lerntherapeutischen Ausbildungs-Praxen oder anderen lerntherapeutischen Settings durch Hospitationen, selbstständig durchgeführte Therapien mit allen Zusammen-hangstätigkeiten und Praxiserfahrung nach persönlicher Schwerpunktsetzung auch in anderen berufsbezogenen Einrichtungen sowie einer praxisbegleitenden Supervision.
4. Alternativ können Lerntherapeut*innen ihre Qualifikation durch den Abschluss eines grundständigen lerntherapeutischen Studiums an einer europäischen Hochschule in Ver-bindung mit der Praxiserfahrung gemäß Punkt 3 nachweisen.
Vor Aufnahme in den Berufsverband prüft dieser die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzun-gen. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für Lerntherapeut*innen kann durch das Zertifikat eines Fachverbandes der Lerntherapeut*innen in Verbindung mit dem Nachweis des Abschlusses eines einschlägigen Hochschulstudiums erfolgen.
Liegt ein solches Zertifikat nicht vor, entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung in ana-loger Anwendung der Zertifizierungsregeln der Fachverbände der Lerntherapeut*innen über die Aufnahme. Insbesondere dann, wenn weder ein Zertifikat noch ein Hochschulabschluss vorliegen, verweist der Vorstand die Antragstellenden für die Weiterberatung an die Fach-verbände.

Fort- und Weiterbildung

Lerntherapeut*innen nehmen an professionellen Weiterentwicklungen teil, um ihr Wissen zu festigen und neues Wissen zu erwerben. Sie halten sich bezüglich der besten verfügbaren Evidenz informiert und wenden diese in ihrer Praxis an. Sie weisen alle vier Jahre nach, dass sie an Fortbildungen im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten und an Supervisi-onen im Umfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten teilgenommen haben.

Berufsausübung

Wer Lerntherapie benötigt, hat das Recht, lerntherapeutische Dienstleistungen zu erhalten. Lerntherapeut*innen verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Ver-trauen zu entsprechen, das ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entgegengebracht wird. Lerntherapeut*innen sollen verantwortungsvolle, hochwertige Dienstleistung erbringen und gewährleisten, dass ihr Verhalten und ihre Handlungsweise jederzeit professionell sind.
Ziel ist die Sicherung oder Wiederherstellung der Teilhabe am schulischen, privaten und ge-sellschaftlichen Leben. Entsprechend der fachlichen Diagnose untersuchen Lernthera-peut*innen die individuelle Ausprägung der funktionellen Auffälligkeiten und interpretiert ihre Wertigkeit. Im lerntherapeutischen Prozess ist dieser lerntherapeutische Befund die Grund-lage, auf der Lerntherapeut*innen den Behandlungsverlauf und das Behandlungsziel in Ab-sprache mit den Klient*innen und/oder den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen pla-nen.
Untersuchungsergebnisse, Therapieziele, Behandlungsplan und -verlauf sowie die Behand-lungsergebnisse werden von Lerntherapeut*innen dokumentiert. Die Dokumentation dient der Therapiesteuerung, Erfolgskontrolle, Qualitätssicherung sowie Information aller Beteiligten.

Honorierung

Lerntherapeut*innen haben Anspruch auf eine Vergütung, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Schwierigkeit und Umfang der Behandlungen steht und die auch die Qualifikation der Lerntherapeut*innen berücksichtigt. Leistungsentgelte sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und prospektiv vereinbart werden.
Soweit die Vergütung nicht durch Entgeltvereinbarungen mit Kostenträgern festgelegt ist, sollen Lerntherapeut*innen vor Behandlungsbeginn die Höhe ihrer Vergütung mitteilen. Lern-therapeuten sollen die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten. Lerntherapeut*innen sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern oder versichern zu lassen.
Lerntherapeut*innen im Angestelltenverhältnis sollen nur Anstellungsverträge schließen, deren Inhalt nicht gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstößt. Lerntherapeut*innen bieten ihren Mitarbeiter*innen keine Anstellungsverträge an, die gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstoßen.

Schweigepflicht

Lerntherapeut*innen unterliegen der Schweigepflicht. Sie haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Therapeut*innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen – auch gegenüber den Angehörigen geschäftsfähiger Klient*innen. Das gilt auch über den Tod der Klient*innen hinaus. Darunter fallen auch schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und sons-tige Untersuchungsbefunde. Lerntherapeut*innen sind zur Offenbarung befugt, soweit die Klient*innen sie von der Schweigepflicht entbunden haben oder soweit die Offenbarung durch Anzeigepflichten erforderlich ist. Arbeitgeber*innen haben alle Mitarbeiter*innen – auch die nicht-therapeutisch Tätigen – über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Aufklärung

Lerntherapeut*innen sind verpflichtet, ihre Klient*innen und deren Angehörige über die Mög-lichkeiten und Grenzen einer lerntherapeutischen Unterstützung aufzuklären. Dies gilt ins-besondere dann, wenn mehrere Therapieformen beziehungsweise lerntherapeutische Inter-ventionen möglich sind.
Lerntherapeut*innen müssen nach erfolgter Aufklärung der Klient*innen deren Einwilligung erhalten, dass auf ihre im Zusammenhang mit lerntherapeutischen Interventionen gespei-cherten Daten zugegriffen werden kann. Dazu stellen Lerntherapeut*innen präzise und sorg-fältige Informationen über Lerntherapie und Dienstleistungen, die Lerntherapeut*innen er-bringen, für Klient*innen, Behörden, andere relevante Einrichtungen und das Gemeinwesen bereit.
Lerntherapeut*innen sollen an öffentlichen Bildungs- und Aufklärungsprogrammen teilneh-men, um Informationen über die Profession zu vermitteln. Lerntherapeut*innen sollen die allgemeine Öffentlichkeit und überweisende Professionen wahrheitsgemäß über das Wesen ihrer Dienstleistungen informieren, damit Personen besser befähigt sind, Entscheidungen über die Inanspruchnahme lerntherapeutischer Dienstleistungen zu treffen.

Ethische Prinzipien

Die ethischen Prinzipien, die der lerntherapeutischen Praxis zugrunde liegen, haben Vorrang gegenüber jeglichen Geschäfts- und Beschäftigungspraktiken. Wenn in dieser Hinsicht Kon-flikte entstehen, sollen Lerntherapeut*innen alles tun, um Probleme und Fehlverhalten zu beseitigen. Falls erforderlich, kann dies mit Unterstützung ihres Berufsverbandes erfolgen.
Lerntherapeut*innen dürfen ihre Dienstleistungen bewerben. Sie sollen keine falschen, be-trügerischen, irreführenden, täuschenden, unfairen oder effekthascherischen Stellungnahmen oder Behauptungen aufstellen.

Lerntherapeut*innen unterlassen anpreisende Herausstellungen gegenüber Kolleg*innen und Klient*innen. Lerntherapeut*innen dürfen nicht dulden, dass Berichte mit werbender Herausstellung der eigenen therapeutischen Tätigkeit unter Verwendung ihrer Namen, Bilder oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden.
Lerntherapeut*innen sollen nur solche Titel führen, die korrekt ihren professionellen Status beschreiben. Sie führen die Berufsbezeichnung ohne Zusätze wie „staatlich geprüft“, „staat-lich zugelassen“ oder „staatlich anerkannt“. Sie dürfen über Tätigkeitsschwerpunkte informie-ren, insbesondere soweit diese Zusatzqualifikationen voraussetzen.
Lerntherapeut*innen, die Mitglieder im Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V. (BLT) sind, sind berechtigt, in ihrer beruflichen Tätigkeit das Signet des Verbandes zu verwenden, um anzuzeigen, dass sie Mitglied im Berufsverband sind.

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