B
erufsbild Lerntherapeut:in

Berufsbilder als normative Grundlage

Ein Berufsbild ist häufig die normative Grundlage für den Zugang zu nicht geregelten Berufen wie dem Beruf der Lerntherapeut*innen. Ein Berufsbild beschreibt in allgemeiner Form die Elemente des jeweiligen Berufs und damit alle Tätigkeiten, „die in der Ausbildung und Ausübung eines spezifischen Berufs ausgeführt werden. … Durch die Beschreibung grenzt sich der jeweilige Beruf von anderen Berufen ab. Berufsbilder werden … von Berufsverbänden festgelegt…“ (Quellen: enzyklo.de, ris.bka.gv.at, Christian Wiechel-Kramüller: Berufsbilder mit Zukunft).

Zu den Bestandteilen eines Berufsbildes gehören neben der Beschreibung der Tätigkeiten, die von den jeweiligen Berufsträgern ausgeübt werden, eine Auflistung der zur Berufsausübung benötigten Kompetenzen, die formalen Voraussetzungen und die wesentlichen Nachweise, die im Zuge einer Erstzertifizierung und im Zusammenhang mit den später regelmäßig durchzuführenden Re-Zertifizierungen zu erbringen sind. Berufsbilder verweisen in aller Regel auf die üblichen Wege und Möglichkeiten, um die benötigten Kompetenznachweise zu erwerben. Diese können viele Zugänge zulassen; die Details der zu erwerbenden Fach- und Methodenkompetenz sind nicht Bestandteil des Berufsbildes.

Berufsbild ist kein Curriculum

Die zur Ausfüllung eines Berufsbilds notwendige Fach- und Methodenkompetenz wird außerhalb eines Berufsbilds definiert. Dazu können Bildungsträger Lehrpläne entwickeln und die Bestandteile etwa in Form einer Taxonomie gewichten.  Häufig werden sie durch Kammern und Fachgesellschaften in Form eines Curriculums vorgegeben. Das Berufsbild ist der rechtliche und organisatorische Rahmen, der mit Lehrinhalten zu füllen ist. Zuförderst aber ermöglicht das Berufsbild die Festschreibung von Zugängen zu Berufen und damit den Ausschluss von weniger Qualifizierten und die angemessene Einstufung als zwingende Voraussetzung für die Aushandlung angemessener Leistungsentgelte und Honorare.

Berufsgruppen benötigen als Merkmal und Maßstab von Qualität ein Berufsbild, das einerseits beschrieben und veröffentlicht ist. Ein etabliertes Berufsbild, das in Verträgen codifiziert ist, entwickelt darüber hinaus eine normative Wirkung und bewirkt insbesondere den beabsichtigten Berufsschutz sowie die damit einhergehende Aufwertung der Berufsträger.

Etablierung eines Berufsbilds

Um diese Wirkungen erzielen zu können, muss das Berufsbild vertraglich oder tariflich standardisiert, festgeschrieben und damit etabliert sein. Dieser Prozess findet im Wesentlichen auf der berufsständischen Ebene statt, wird durch rechtliche Aspekte verstetigt und kann durch die fachliche Expertise von Bildungseinrichtungen und Fachgesellschaften unterstützt werden.

Mit der Novelle des SGB VIII im Juni 2021 sind auch für Anbieter ambulanter Dienste zwingend Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- Entgeltvereinbarungen durch die zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe abzuschließen, wenn die Anbieter dies begehren. Die dazu üblichen Rahmenverträge nach § 77 SGB VIII können weitgehend flächendeckend abgeschlossen werden. Damit entfalten sie eine Bindungswirkung – vorerst für den gesamten öffentlich finanzierten Bereich der KJH und der schulischen Bildung, die auch auf zuwendungsfinanzierte und von Selbstzahlern getragene Lerntherapie ausstrahlen wird. Damit kommt dem vertraglich vereinbarten Berufsbild eine faktisch allumfassende Bindungswirkung zu.

Jetzt haben sich der Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V. und der Fachverband für integrative Lerntherapie e.V. auf ein gemeinsames Berufsbilds „Lerntherapeut*in“ vedrständigt. Dieser Entwurf ist ab sofort für eine breite fachliche und verbandliche Debatte freigegeben. Später soll die Mitgliederversammlung des BLT darüber entscheiden. Dann kann dieses Berufsbild in allen Verhandlungen mit Jugendämtern den Zugang zum Beruf Lerntherapeut*in verbindlich, einheitlich und abschließend regeln.

Berufsbild „Lerntherapeut*in

Die aktuelle Fassung des Berufsbilds steht hier für eine breite Diskussion zur Verfügung. Auf der Basis dieses Entwurfs und der erwünschten Anregungen und Konkretisierungen aus Praxis und Wissenschaft wird in den kommenden Monaten eine normative Grundlage für ein eiunheitliches Zertifikat entwickelt. Alle interessierten Parteien sind aufgerufen, sich an diesem Prozess zu beteiligen.

Bis dahin gilt die nachstehende “Berufsordnung für Lerntherapeut*innen”, die die Mitgliederversammlung des BLT 2020 verabschiedet hat. In dieser Berufsordnung sind bereits wesentliche Elemente eines zukünftigen einheitlichen Berufsbilds enthalten.

Berufsordnung für Lerntherapeut*innen

​Präambel

Der Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V. (BLT) ist die berufsständische Interessenvertretung aller qualifizierten Lerntherapeut*innen in Deutschland. Er ist der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Profession der Lerntherapeut*innen in der Praxis verpflichtet und sorgt durch Beratung, Service, Wissens­vermittlung, Interessenvertretung sowie politische Lobbyarbeit für eine tragfähige Zukunft der Lerntherapie.
An sein Handeln stellt der BLT hohe Anforderungen. Er zeichnet sich durch Transparenz und Authentizität in seinem Handeln aus, setzt sich aktiv für die Belange der Profession ein, beschreitet innovative Wege und entwickelt Konzepte, um dem Ziel der Förderung der Profession gerecht zu werden. Er sieht sich als Partner von Politik, Verwaltung, Schul- und Gesundheitswesen und Gesellschaft und strebt eine interprofessionelle, partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren an.
Um Synergien zu nutzen und Stärken auszubauen, unterstützt der BLT die von ihm vertretene Berufsgruppe bei der gewissenhaften Berufsausübung und der Ausrichtung ihres Handelns nach den Geboten der Ethik und Menschlichkeit. Für Lerntherapeut*innen steht der Mensch im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Sie achten die Würde jedes Einzelnen unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Nationalität, Behinderung, Weltanschauung, sexueller oder religiöser Orientierung.

Zusammenarbeit

Zu den Aufgaben der Lerntherapeut*innen gehört es, die lerntherapeutischen Ziele und deren methodische Verfolgung im gesamten Hilfeplan zu bestimmen und zu vertreten, Informationen einzuholen und zu geben. Sie arbeiten mit anderen Teammitgliedern, den Klient*innen und deren Angehörigen sowie sonstigen Interessenpartner*innen in regionaler Kooperation zusammen. Zu ihren Kompetenzen gehören die Artikulation und Vertretung des lerntherapeutischen Standpunktes gegenüber Dritten und die Fähigkeit zur zielgerichteten Kommunikation.
Die Zusammenarbeit unter Lerntherapeut*innen und von Lerntherapeut*innen mit anderen Therapeut*innen ist ausschließlich von therapeutischen Überlegungen geprägt. Den Lerntherapeut*innen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Klient*innen ein Entgelt entgegen zu nehmen, andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren.
Lerntherapeut*innen als Angehörige eines freien Berufes steht es frei, sich mit anderen Angehörigen therapeutischer Berufe als Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder Partnerschaftsgesellschaft oder in anderer gesellschaftlicher Bindung (Kapital­gesellschaft) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Lerntherapeut*innen stellen dabei sicher, dass sie auch in der wirtschaftlichen Verbindung zu ihren Partnern oder Mitgesellschaftern zu jedem Zeitpunkt ihre therapeutische Unabhängigkeit wahren können.

Ausbildung

Der Berufsverband ist der Zusammenschluss qualifizierter Lerntherapeut*innen. Diese verfügen über eine wissenschaftliche und einschlägige Ausbildung in Theorie und Praxis, die im Regelfall durch von Fachverbänden der Lerntherapeut*innen anerkannte Abschlüsse von Bildungsträgern nachgewiesen werden. Die Aufnahme in den Berufsverband setzt den Abschluss von Studium, Zusatzausbildung und Praxiserfahrung voraus:

  1. Grundlage ist ein in Deutschland anerkannter Hochschul-Abschluss in einer einschlägigen (z.B. therapeutischen, pädagogischen, medizinischen, psychologischen oder sozialwissenschaftlichen) Disziplin.
  2. Ergänzt wird das Hochschulstudium durch eine von Fachverbänden der Lerntherapeut*innen anerkannte Theorie-Zusatzausbildung in den Feldern der Dyslexie- und/oder der Dyskalkulie-Therapie.
  3. Dazu gehört, dass Lerntherapeut*innen Praxiserfahrung erwerben, z.B. in anerkannten lerntherapeutischen Ausbildungs-Praxen oder anderen lerntherapeutischen Settings  durch Hospitationen, selbstständig durchgeführte Therapien mit allen Zusammenhangstätigkeiten und Praxiserfahrung nach persönlicher Schwerpunktsetzung auch in anderen berufsbezogenen Einrichtungen sowie einer praxisbegleitenden Supervision.
  4. Alternativ können Lerntherapeut*innen ihre Qualifikation durch den Abschluss eines grundständigen lerntherapeutischen Studiums an einer europäischen Hochschule in Verbindung mit der Praxiserfahrung gemäß Punkt 3 nachweisen.

Vor Aufnahme in den Berufsverband prüft dieser die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für Lerntherapeut*innen kann durch das Zertifikat eines Fachverbandes der Lerntherapeut*innen in Verbindung mit dem Nachweis des Abschlusses eines einschlägigen Hochschulstudiums erfolgen.
Liegt ein solches Zertifikat nicht vor, entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung in analoger Anwendung der Zertifizierungsregeln der Fachverbände der Lerntherapeut*innen über die Aufnahme. Insbesondere dann, wenn weder ein Zertifikat noch ein Hochschulabschluss vorliegen, verweist der Vorstand die Antragstellenden für die Weiterberatung an die Fachverbände.

Fort- und Weiterbildung

Lerntherapeut*innen nehmen an professionellen Weiterentwicklungen teil, um ihr Wissen zu festigen und neues Wissen zu erwerben. Sie halten sich bezüglich der besten verfügbaren Evidenz informiert und wenden diese in ihrer Praxis an. Sie weisen alle vier Jahre nach, dass sie an Fortbildungen im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten und an Supervisionen im Umfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten teilgenommen haben.

Berufsausübung

Wer Lerntherapie benötigt, hat das Recht, lerntherapeutische Dienstleistungen zu erhalten. Lerntherapeut*innen verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen zu entsprechen, das ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entgegengebracht wird. Lerntherapeut*innen sollen verantwortungsvolle, hochwertige Dienstleistung erbringen und gewährleisten, dass ihr Verhalten und ihre Handlungsweise jederzeit professionell sind.
Ziel ist die Sicherung oder Wiederherstellung der Teilhabe am schulischen, privaten und gesellschaftlichen Leben. Entsprechend der fachlichen Diagnose untersuchen Lerntherapeut*innen die individuelle Ausprägung der funktionellen Auffälligkeiten und interpretiert ihre Wertigkeit. Im lerntherapeutischen Prozess ist dieser lerntherapeutische Befund die Grundlage, auf der Lerntherapeut*innen den Behandlungsverlauf und das Behandlungsziel in Absprache mit den Klient*innen und/oder den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen planen.
Untersuchungsergebnisse, Therapieziele, Behandlungsplan und -verlauf sowie die Behandlungsergebnisse werden von Lerntherapeut*innen dokumentiert. Die Dokumentation dient der Therapiesteuerung, Erfolgskontrolle, Qualitätssicherung sowie Information aller Beteiligten.

Honorierung

Lerntherapeut*innen haben Anspruch auf eine Vergütung, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Schwierigkeit und Umfang der Behandlungen steht und die auch die Qualifikation der Lerntherapeut*innen berücksichtigt. Leistungsentgelte sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und prospektiv vereinbart werden.
Soweit die Vergütung nicht durch Entgeltvereinbarungen mit Kostenträgern festgelegt ist, sollen Lerntherapeut*innen vor Behandlungsbeginn die Höhe ihrer Vergütung mitteilen. Lerntherapeuten sollen die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten. Lerntherapeut*innen sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern oder versichern zu lassen.
Lerntherapeut*innen im Angestelltenverhältnis sollen nur Anstellungsverträge schließen, deren Inhalt nicht gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstößt. Lerntherapeut*innen bieten ihren Mitarbeiter*innen keine Anstellungsverträge an, die gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstoßen.

Schweigepflicht

Lerntherapeut*innen unterliegen der Schweigepflicht. Sie haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Therapeut*innen anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen – auch gegenüber den Angehörigen geschäftsfähiger Klient*innen. Das gilt auch über den Tod der Klient*innen hinaus. Darunter fallen auch schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und sonstige Untersuchungsbefunde. Lerntherapeut*innen sind zur Offenbarung befugt, soweit die Klient*innen sie von der Schweigepflicht entbunden haben oder soweit die Offenbarung durch Anzeigepflichten erforderlich ist. Arbeitgeber*innen haben alle Mitarbeiter*innen – auch die nicht-therapeutisch Tätigen – über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Aufklärung

Lerntherapeut*innen sind verpflichtet, ihre Klient*innen und deren Angehörige über die Möglichkeiten und Grenzen  einer lerntherapeutischen Unterstützung aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Therapieformen beziehungsweise lerntherapeutische Interventionen möglich sind.
Lerntherapeut*innen müssen nach erfolgter Aufklärung der Klient*innen deren Einwilligung erhalten, dass auf ihre im Zusammenhang mit lerntherapeutischen Interventionen gespeicherten Daten zugegriffen werden kann. Dazu stellen Lerntherapeut*innen präzise und sorgfältige Informationen über Lerntherapie und Dienstleistungen, die Lerntherapeut*innen erbringen, für Klient*innen, Behörden, andere relevante Einrichtungen und das Gemeinwesen bereit.
Lerntherapeut*innen sollen an öffentlichen Bildungs- und Aufklärungsprogrammen teilnehmen, um Informationen über die Profession zu vermitteln. Lerntherapeut*innen sollen die allgemeine Öffentlichkeit und überweisende Professionen wahrheitsgemäß über das Wesen ihrer Dienstleistungen informieren, damit Personen besser befähigt sind, Entscheidungen über die Inanspruchnahme lerntherapeutischer Dienstleistungen zu treffen.
Ethische Prinzipien
Die ethischen Prinzipien, die der lerntherapeutischen Praxis zugrunde liegen, haben Vorrang gegenüber jeglichen Geschäfts- und Beschäftigungspraktiken. Wenn in dieser Hinsicht Konflikte entstehen, sollen Lerntherapeut*innen alles tun, um Probleme und Fehlverhalten zu beseitigen. Falls erforderlich, kann dies mit Unterstützung ihres Berufsverbandes erfolgen.
Lerntherapeut*innen dürfen ihre Dienstleistungen bewerben. Sie sollen keine falschen, betrügerischen, irreführenden, täuschenden, unfairen oder effekthascherischen Stellungnahmen oder Behauptungen aufstellen.
Lerntherapeut*innen unterlassen anpreisende Herausstellungen gegenüber Kolleg*innen und Klient*innen. Lerntherapeut*innen dürfen nicht dulden, dass Berichte mit werbender Herausstellung der eigenen therapeutischen Tätigkeit unter Verwendung ihrer Namen, Bilder oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden.
Lerntherapeut*innen sollen nur solche Titel führen, die korrekt ihren professionellen Status beschreiben. Sie führen die Berufsbezeichnung ohne Zusätze wie „staatlich geprüft“, „staatlich zugelassen“ oder „staatlich anerkannt“. Sie dürfen über Tätigkeitsschwerpunkte informieren, insbesondere soweit diese Zusatzqualifikationen voraussetzen.
Lerntherapeut*innen, die Mitglieder im Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V. (BLT) sind, sind berechtigt, in ihrer beruflichen Tätigkeit das Signet des Verbandes zu verwenden, um anzuzeigen, dass sie Mitglied im Berufsverband sind.

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung 2020 des BLT