Berufsverband für Lerntherapeut*innen e.V.

Bundestag und Bundesrat haben soeben neue Corona-Regeln beschlossen: Die Idee ist, die Pandemie zielgerichtet zu bekämpfen, ohne einen Lockdown verhängen zu müssen. Es soll also keine allgemeinen Schließungen von Schulen und Kitas mehr geben, wohl aber neue Regeln für Arbeitsplätze und Anpassungen für Ihr betriebliches Hygienekonzept. Darüber informieren wir Sie weiter unten in diesem Rundbrief.

Mit einer Umfrage möchten wir ermitteln, zu welchen Themen rund um Ihre lerntherapeutische Arbeit Sie einen Informationsbedarf haben. Wir möchten wissen, welche Wünsche Sie an Veröffentlichungen durch Ihren Berufsverband haben. Und wir bitten Sie zu prüfen, ob Sie nicht persönlich einen Beitrag zur Entwicklung des Kommunikationsangebots des BLT leisten können. Zur Umfrage geht es hier https://www.umfrageonline.com/s/pysffdv; die Umfrage selbst ist bis zum 20. Dezember offen.

Übrigens sind noch einige wenige Webinar-Plätze in diesem Jahr frei: Am 23. November geht’s um den praktischen Umgang mit dem Mitglieder-Bereich, und am 14. Dezember stellen wir Ihnen die erweiterten Anforderungen an Verträge mit Jugendämtern vor. Im 1. Quartal 2022 planen wir Webinare  zur Funktion von Omudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe, zur Erstellung, Nutzung und Pflege von Websits und zu Teilhabe und Beschwerdemanagement in der Lerntherapie.

Und wir haben eine Bitte in eigener Sache: Angesichts der dramatischen Entwicklung der Pandemie und wegen der nahezu täglich wechselnden Regeln zum Umgang damit erreichen uns derzeit besonders viele Fragen von Mitgliedern zu diesem Themenfeld. Während der vergangenen Covid-Wellen hatte der BLT versucht, Sie fortlaufend mit aktuellen Informationen über die sich entwickelnden Vorgaben zu versorgen. Die dafür notwendigen Ressourcen stehen uns allerdings nicht zur Verfügung.

Allgemeine Informationen und auch regionale Vorgaben werden inzwischen sehr gut von anderen Stellen – etwa von Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer – aufgearbeitet und in regelmäßigen Rundbriefen kommuniziert. Wir werden allgemeine  Informationen zum Umfang mit der Pandemie daher nicht mehr zur Verfügung stellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür.

 

In der aktuellen Pandemie-Welle ändern wir unser Angebot und konzentrieren uns ab sofort auf zwei Felder:

  1. Arbeitshilfen und Formulare, die Sie für die Umsetzung von Vorgaben und Hygieneplänen benötigen, stehen allen Mitgliedern des Berufsverbandes ab sofort im Mitgliederbereich zur Verfügung. Gern stellen wir hier auch Materialien ein, die von Ihnen erarbeitet oder „eingeheimst“ wurden und die Sie gern Ihren Kolleg*innen verfügbar machen wollen. Wir stellen dort fortlaufend zusätzliche Materialien ein, sodass es sich lohnen kann, regelmäßig das Angebot zu sichten. Das Angebot erreichen Sie über den Mitgliederbereich unter https://blt-verband.de/ oder direkt unter https://easyverein.com/app/share/. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugang das Passwort benötigen, das wir Ihnen zur Verfügung gestellt haben. Ihre Materialien zum Umgang mit der Pandemie in einer lerntherapeutischen Praxis nehmen wir gern per Mail unter info@blt-verband.de zur Verfügung und stellen es dann schnellstmöglich im Mitgliederbereich allen Mitgliedern zur Verfügung.
  2. Telefonische Sprechstunde war ein Angebot, das in der ersten Pandemie-Phase recht erfolgreich war. Ab sofort und zunächst bis zur ersten Januarwoche 2022 steht Ihnen diese Telefonsprechstunde unter der Nummer unserer Geschäftsstelle (+49 30 55 24 66 09) wieder an jedem Montagvormittag zur Verfügung. Sprechzeiten sind von 10:00 bis 12:00 Uhr (Ausnahme ist der Montag, 29. Nov, an dem wir nur von 9:00 – 10:00 h verfügbar sind.) Sollten Sie uns wegen eines besetzten Anschluss nicht erreichen, rufen wir Sie gern zurück. Bitte denken Sie daher daran, Ihre Rufnummernübermittlung (CLIP) freizuschalten.

Neue Corona-Regeln

Hier informieren wir Sie kurz über die wichtigsten Regeln, die am vorgestrigen Freitag vom Bundesrat verabschiedet worden sind und die voraussichtlich am kommenden Mittwoch (24. Nov 2021) in Kraft treten werden. Ausführlichere Informationen werden wir in den kommenden Tagen über den Mitgliederbereich des BLT (siehe oben) zur Verfügung stellen.

Mehr Regeln im Büro: Künftig gilt überall, wo Menschen in Betrieb, Büro oder Praxis zusammenkommen, die 3G-Regel („Geimpft, genesen oder getestet“). Nur noch geimpfte, genesene oder getestete Mitarbeiter – also nicht nur Angestellte, sondern auch Honorarkräfte, Auszubildene und sonstige Personen – dürfen in Ihre Praxis, da sie dort andere Personen treffen können. Damit gelten diese Regeln auch für alle Lerntherapeut*innen, Hilfskräfte in der Praxis, aber auch die Klient*innen und deren Erziehungsberechtigte. Das soll unabhängig von bestimmten Kennzahlen zunächst bis zum 19. März 2022. In Bayern ist bereits seit 9. November 2021 die 3G-Regel zu beachten, da hier die sogenannte Krankenhausampel auf Rot steht – also zu viele Intensivbetten in den Krankenhäusern belegt sind.

Es wird dazu eine tägliche Nachweispflicht eingeführt. Bei Betreten der Praxis darf die Praxisinhaber*in den jeweiligen Status der Mitarbeiter (geimpft, genesen, getestet) erfassen und speichern. Die Mitarbeiter*innen können beim Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsnachweis hinterlegen.

Als Testungen kommen infrage:

  • PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist,
  • Schnelltest, der im Betrieb durch besonderes Personal beaufsichtigt wurde und nicht älter als 24 Stunden ist, oder
  • Schnelltest in Testzentren oder Arztpraxen, der höchstens 24 Stunden alt sein darf.

Selbsttests sind damit für Mitarbeitertestungen nicht ausreichend. Diese Regelung gilt für jeden Arbeitsplatz – unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss der Praxisinhaber*in an mindestens zwei Tagen pro Woche einen negativen PCR-Test nachweisen, der höchstens 48 Stunden alt ist oder einen negativen Schnelltest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde, der höchstens 24 Stunden alt ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 IfSMV). Wir gehen davon aus, dass die gleichen Regeln auch von den Inhaber*innen lerntherapeutischer Praxen eingehalten und die Einhaltung dokumentiert wird.

Praxisinhaber*innen dürfen sich nach dem Impfstatus erkundigen, obwohl es sich dabei datenschutzrechtlich um eine besonders sensible Gesundheitsinformation handelt (§ 9 DSGVO). Es reicht aber, wenn die Mitarbeiter*in einen Genesenen- oder Testnachweis vorlegt. Seit 15. September 2021 dürfen Arbeitgeber von Mitarbeiter*innen in Kitas, Schulen und Pflegeheimen Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine überstandene Covid-Erkrankung verlangen (§ 36 Abs. 3 IfSG). Wieweit diese Regel auch auf lerntherapeutische Praxen anzuwenden ist, ist bisher unklar.

Wer nicht geimpft, genesen oder getestet ist, darf die Arbeitsstätte nicht betreten. Mitarbeiter*innen können so ihrer Arbeitspflicht nicht nachgehen und bekommen deshalb auch keinen Lohn und kein Honorar. Fehlt der 3G-Nachweis über einen längeren Zeitraum, kann das als Arbeitsverweigerung bewertet werden. Das kann nach einer Abmahnung sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.

Die Pflicht zum Homeoffice wird wieder eingeführt. Damit gilt auch ein Recht auf Homeoffice (§ 28b Abs. 4 IfSG-neu). Sie als Arbeitgeber*in müssen ihren Beschäftigten damit ein Angebot machen, die Tätigkeit zuhause zu erbringen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen stehen. Umgekehrt müssen Arbeitnehmer das Angebot auf Homeoffice auch annehmen. Wer allerdings zuhause schlecht arbeiten kann, weil es zum Beispiel nicht genug Platz gibt, der kann weiter ins Büro kommen – allerdings nur geimpft, genesen oder getestet.

Betriebliches Hygienekonzept

Praxisinhaber*innen müssen nach einer Gefährdungsbeurteilung die Abläufe so organisieren, dass ihre Mitarbeiter*innen möglichst wenig Kontakt miteinander haben und Abstände einhalten können. Das Hygienekonzept soll allen Mitarbeitern zugänglich sein, entweder am schwarzen Brett im Pausenraum oder im Intranet.

Je nach Einschätzung der Infektionsgefahren sind von der Praxis medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, sofern Abstände nicht eingehalten werden können oder die Mitarbeiter in zu kleinen Räumen arbeiten (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

In Therapie- und Arbeitsräumen muss regelmäßig gelüftet (siehe Ziffer 4.2.3. Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel) werden. Sogenannte CO2-Ampeln und Luftfilter sollten bei Bedarf verfügbar sein, um die Luftqualität zu überprüfen und zu verbessern. Im Sommer sollen mindestens zehn Minuten, im Winter drei Minuten die Fenster geöffnet werden

Praxen sollen für Klient*innen und Mitarbeiter*innen Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen – am besten auch Desinfektionsmittel. Dabei sind alle betroffenen Personen in geeigneter Form über die notwendige Handhygiene zu informieren. Bei Kindern ist die Einhaltung der Hygieneregeln gegebenenfalls fortlaufend zu überprüfen.

Kurzarbeitergeld und Leistungen nach SGB II

Die Parteien rechnen weiter mit wirtschaftlichen Einbußen durch die Pandemie. Deshalb wird das erleichterte Kurzarbeitergeld für Angestellte bis Ende März verlängert. Auch die Zahl der Kinderkrankentage soll erhöht bleiben. Verlängert wird außerdem die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe für Selbständige. Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) können im schlimmsten Fall weiterhin auch von Selbständigen unter erleichterten Regeln beantragt werden, nämlich ohne eine eigentlich zu teure Wohnung wechseln oder Rücklagen unter 60.000 Euro antasten zu müssen.

Schwere Zeiten – komplizierte Themen: Der Berufsverband für Lerntherapeut*innen wird weiterhin alles in seinen Kräften Stehende tun, um Sie in dieser Pandemie zu unterstützen. Zögern Sie nicht, unsere Leistungen abzurufen. Auch die nächsten Wochen werden wir gemeinsam überstehen.